Der Landkreis Südwestpfalz hat dem Betreiber einer Windenergieanlage im Rahmen der hierfür erteilten Baugenehmigung aufgegeben, die von der Anlage ausgehenden Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hob diese Auflage auf. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil
Die von einer Windenergieanlage ausgehende Abschattungswirkung für Rundfunkwellen stelle – so das Oberverwaltungsgericht – keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Immissionsschutzrechtes dar, wie dies bei Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen der Fall sei. Vielmehr handele es sich bei der Abschattung von Rundfunkwellen lediglich um eine “negative” Einwirkung. Weiterhin gingen von der Windenergieanlage auch keine sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft aus. Derartige Effekte entstünden ebenso wie schädliche Umwelteinwirkungen nur durch physische, also durch Materialteilchen oder physikalische Wellen verursachte Einwirkungen. Schließlich sei die Genehmigungsauflage auch nicht im Blick auf die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen. Der verfassungsrechtlich gesicherte Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schütze regelmäßig nicht vor Störunge!n der terrestrischen Übertragung. Grundsätzlich habe vielmehr der Rundfunkveranstalter – hier der SWR – selbst für eine störungsfreie Technik zu sorgen.
Beschluss vom 24. Juni 2004, Aktenzeichen:8 A 10809/04.OVG