Nach dem Bundesjagdgesetz bilden grundsätzlich alle Flächen innerhalb einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. (Ausgenommen sind nur große,
zusammenhängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers, sog. Eigenjagdbezirke.) Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören die
Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind
die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpachterlösen beteiligt.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wehrte sich als Eigentümer von Grundstücken im Landkreis Trier-Saarburg gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Er
berief sich auf das Eigentumsrecht und auf seine Gewissensfreiheit, da er aus ethischen Gründen die Jagd zutiefst ablehne. Als sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die
Kreisverwaltung als untere Jagdbehörde sich weigerten, dem Kläger den Austritt aus der Jagdgenossenschaft zu bescheinigen, kam es zum Rechtsstreit. Wie schon das
Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz wies auch das Oberverwaltungsgericht die Klage jetzt ab.
Die umstrittene gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, und so die zweckmäßige Ausübung von Jagd und Hege zu
gewährleisten, betonte das Oberverwaltungsgericht. Dabei gehe es dem Jagdrecht um die Entwicklung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor
Wildschäden und um die Wahrung von Naturschutz und Landschaftspflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der
freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stehe sowohl mit dem Grundrecht auf
Eigentum als auch mit deren Gewissensfreiheit in Einklang, zumal die Eigentümer, außer dem Verlust des Jagdausübungsrechts, keine weiteren Lasten zu tragen hätten.
Insbesondere werde niemand gezwungen, sich selbst an der Jagd zu beteiligen.
Auch der Umstand, dass in anderen europäischen Ländern das sog. Parzellenjagdrecht gilt, das die Jagdausübung den einzelnen Grundstückseigentümern belässt und
allenfalls auf deren freiwillige Zusammenarbeit setzt, ändert daran nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nichts. Wenn sich andere Länder mit möglicherweise weniger
effizienten Regelungen begnügten, zwinge dies den deutschen Gesetzgeber nicht, die in einer langen Rechtstradition wurzelnden eigenen Vorstellungen über eine
gemeinwohlverträgliche Jagd und Hege aufzugeben, heißt es in dem Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache – auch mit Rücksicht auf das seit kurzem im Grundgesetz verankerte Gebot des Tierschutzes – ließ der Senat die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2004 Aktenzeichen:8 A 10216/04.OVG