OVG Rheinland-Pfalz: Zur Frage einer Grabstein-Entsorgungsgebühr im Voraus

Schon bei der Aufstellung eines Grabmals darf grundsätzlich eine Gebühr für dessen späteren Abbau nebst Entsorgung erhoben werden. Für Nutzungsberechtigte, die sich um Abbau und Entsorgung selbst kümmern wollen, ist aber eine Ausnahmeregelung erforderlich, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Friedhofssatzung der Stadt Trier sieht vor, dass der Nutzungsberechtigte bereits bei der Aufstellung eines Grabmals auch für dessen späteren Abbau und die Entsorgung zu einer Gebühr herangezogen wird; diese Leistungen sind als Pflichtleistungen der Friedhofsverwaltung ausgestaltet. Die Klage einer Trierer Bürgerin gegen einen entsprechenden Gebührenbescheid blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr nun aber teilweise Recht.

Zwar sei es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde den späteren Abbau des Grabmals bei ihrer Gebührenerhebung schon im Voraus berücksichtige, befanden die Richter. So habe die Stadt Trier nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Grabmale nach Ablauf der Nutzungsdauer in zwei von drei Fällen selbst abbauen müsse; dann verursache es aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand, die eigentlich zuständigen Nutzungsberechtigten zu Kosten heranzuziehen oder überhaupt erst zu ermitteln. Allerdings sei der Benutzungszwang ohne Ausnahmemöglichkeit unverhältnismäßig: Nutzungsberechtigte, die die Grabmale später selbst abbauen und entsorgen wollten, müssten auf Antrag vom Benutzungszwang befreit werden. Die auch von diesen Personen vorab zu entrichtende Gebühr sei dann zu gegebener Zeit zurückzuerstatten, entschied das Oberverwaltungsgericht.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2002, Aktenzeichen:12 A 11270/02.OVG