Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Falle der Verweigerung einer Einzugsermächtigung für die
Kraftfahrzeugsteuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses
Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig
belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem
Aufwand verbunden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von
Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene,
so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss vom 29. August 2005, Aktenzeichen: 7 A 10872/05.OVG