ie Leiterin einer Schule kann versetzt werden, wenn ihre Mitgliedschaft in einer
Vereinigung, deren Gedankengut mit dem staatlichen Erziehungsauftrag unvereinbar ist,
zu einer tiefgreifenden Störung des Vertrauens bei Eltern und Lehrerschaft geführt
hat. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
An einer Grundschule in Rheinhessen hatten Eltern sich darüber beschwert, dass
weltanschauliche und religiöse Inhalte des Vereins “Zentrum des Lichts” in den
Unterricht eingeflossen waren; zwei Lehrerinnen war daraufhin die Erteilung des
Religionsunterrichtes untersagt worden.
Das “Zentrum des Lichts” propagiert die Abschaffung der Demokratie und eine streng
hierarchisch aufgebaute Gesellschaft unter der Herrschaft einer Elite: Zukünftig
solle es nur noch “Menschen in vollkommenen Körpern” geben; Abtreibung sei ein
Mittel, um “missratene, irdische Entwicklungen” aus der Welt zu entfernen.
Die hier betroffene Rektorin leitete eine Realschule an einem anderen, rund 20 km
entfernten Ort in Rheinhessen. Im Zusammenhang mit den oben geschilderten
Vorkommnissen wurde bekannt, dass auch sie dem “Zentrum des Lichts” angehörte, und
zwar sogar als stellvertretende Vorsitzende des rund 20 Personen umfassenden Vereins.
Als die Schulaufsichtsbehörde massive Besorgnisse der Elternschaft in mehreren
Gesprächen nicht zerstreuen konnte, versetzte sie schließlich die Rektorin von der
Schule weg und übertrug ihr die Tätigkeit einer Referentin in der Behörde. Der Antrag
der Schulleiterin auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz blieb sowohl vor dem
Verwaltungsgericht Mainz als auch jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Für die Versetzung der Rektorin bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil ein
reibungsloser Schulbetrieb unter ihrer Leitung zumindest derzeit nicht gewährleistet
sei, argumentierten die Richter. Werde eine Beamtin Opfer falscher Anschuldigungen
und erleide eine Ansehensschädigung gänzlich ohne eigenes Zutun, müsse sich der
Dienstherr zwar schützend vor sie stellen. So liege der Fall hier aber nicht.
Auch wenn sich die Schulleiterin bemüht habe, ihre Aktivitäten im Verein “Zentrum
des Lichts” von den schulischen Aufgaben zu trennen, habe sie ihren Ansehensverlust
und die tiefgreifende Störung des Schulfriedens mit zu verantworten. Dabei werde
nicht übersehen, dass es sich bei ihr um eine engagierte Lehrerin und Schulleitern
handele, die einen hohen Anspruch an Erziehung erfüllen wolle. Doch seien die
Inhalte, die der Verein propagiere, mit den staatlichen Erziehungszielen unvereinbar.
Eine Lehrerin, erst recht eine Schulleiterin, dürfe “keinerlei Zweifel darüber
aufkommen lassen, dass sie ihren Erziehungsauftrag nach den gesetzlichen Vorgaben und
in weltanschaulicher Neutralität erfüllt”, betonte das Oberverwaltungsgericht.
Begründete Zweifel daran müsse sie sich zurechnen lassen.
Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
gegeben.
Beschluss vom 25. Februar 2005, Aktenzeichen: 2 B 12250/04.OVG