OVG Rheinland-Pfalz: Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werden

ie Bewohner haben die Besichtigung ihrer Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde zu dulden,
wenn der Verdacht besteht, dass die Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer eines als Wochenendhaus baurechtlich genehmigten Gebäudes in einem
durch Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesenen Bereich. Nachdem eine Vielzahl der
Gebäude entgegen dem Bebauungsplan zu Dauerwohnzwecken umgenutzt wurden, hat die
Bauaufsichtsbehörde mit einer Erhebung der baurechtlichen Verstöße begonnen. Zu diesem Zweck
beabsichtigt sie auch eine Besichtigung des Gebäudes der Kläger, da bei einer Außenbesichtigung
der Verdacht auf Umnutzung der Keller- zu Aufenthaltsräumen entstanden war. Nachdem die Kläger
sich geweigert hatten, eine Besichtigung vornehmen zu lassen, gab die Bauaufsichtsbehörde ihnen
auf, mit ihr einen Termin zur Besichtigung auszumachen. Die hiergegen erhobene Klage hat
bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese
Entscheidung.

Die Kläger müssten die Bauzustandsbesichtigung dulden, weil aufgrund der Gestaltung der
Kellerfenster der Verdacht bestehe, dass die Kellerräume ohne die erforderliche Baugenehmigung
zu Aufenthaltszwecken genutzt würden und eine Dauerwohnnutzung des nur als Wochenendhaus
genehmigten Gebäudes stattfinde. Eine Bauzustandsbesichtigung stelle keine – nur unter engen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässige – Wohnungsdurchsuchung dar, weil die Behörde
nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber eindringe. Deshalb sei sie bereits
zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine
solche Gefahr stelle schon der Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht dar, da
diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen diene. Die
Wohnungsbesichtigung sei auch kein unangemessen schwerer Eingriff, da sie an einem von den
Klägern selbst benannten Termin stattfinden solle, so dass sie si!
ch darauf einstellen könnten. Durch die nachträgliche Bauzustandsbesichtigung erfolge schließlich eine Gleichbehandlung mit denjenigen Bürgern, die ein Genehmigungsverfahren
eingeleitet und in diesem Rahmen ebenfalls eine Besichtigung zu dulden hätten.

Urteil vom 15. Februar 2006, Aktenzeichen: 8 A 11500/05.OVG