OVG Rheinland-Pfalz: Windenergieanlagen kann wegen Eiswurfgefahr unzulässig sein

Windenergieanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht, dürfen ohne ausreichende
technische Schutzvorkehrungen nicht in der Nachbarschaft einer Weihnachtsbaumkultur errichtet
werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt im Landkreis Cochem-Zell eine Weihnachtsbaumkultur. Auf den unmittelbar
angrenzenden Grundstücken beabsichtigt eine Windenergiefirma, zwei Windkraftanlagen mit
Nabenhöhen von jeweils 61,40 m und 85 m sowie einem Rotorradius von 38,50 m zu errichten. Gegen
die hierfür erteilte Baugenehmigung erhob die Klägerin Klage, die bereits vor dem
Verwaltungsgericht Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie keine ausreichenden
Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eiswurfs vorsehe. Die Windenergieanlagen sollten auf
einem 420 m bis 430 m über NN gelegenen Standort errichtet werden. Dort sei nach
sachverständigen Erkenntnissen im Winter mit Eisbildungen an den Rotorblättern und deshalb mit
Eiswurf in einer Wurfweite von mehreren Hundert Metern zu rechnen. Dies führe zu einer nicht
hinnehmbaren Gefährdung der Personen, die sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in
der Nähe der Windenergieanlagen aufhielten, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 19. Januar 2006, Aktenzeichen: 1 A 10845/05.OVG