Der regionale Raumordnungsplan für die Region Trier enthält sowohl “Entwicklungsbereiche für die Windkraft”, die insoweit besonders gut geeignet sind, als auch “Ausschlussbereiche”, die aus landespflegerischen und sonstigen Gründen für die Windkraftnutzung nicht in Betracht kommen. Außerdem gibt es “weiße Flächen”, die zu keinem der genannten Bereiche gehören. Die Planungsgemeinschaft geht allerdings davon aus, dass die weißen Flächen nur im Rahmen der gemeindlichen Flächennutzungsplanung für Windkraftanlagen zur Verfügung stehen sollen.
Das klagende Unternehmen begehrt die Baugenehmigung für eine 85 m hohe Windenergieanlage im Außenbereich von Uppershausen (Landkreis Bitburg-Prüm). Der Standort befindet sich in einem sog. weißen Bereich des Raumordnungsplans. Der einschlägige Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Neuerburg stellt keine Flächen für Windenergieanlagen dar. Die Kreisverwaltung lehnte den Bauantrag deshalb ab. Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage des Unternehmens jedoch statt, und das Oberverwaltungsgericht entschied in zweiter Instanz jetzt ebenso.
Öffentliche Belange ständen der Windenergieanlage an ihrem konkreten Standort nicht entgegen, befand das Oberverwaltungsgericht. Insbesondere werde das Landschaftsbild nicht empfindlich gestört, wie sich aus einer positiven Stellungnahme der Landespflegebehörde ergebe. Die Festsetzungen des regionalen Raumordnungsplans könnten der Anlage ebenso wenig entgegengehalten werden. Die Planungsgemeinschaft habe nämlich die sog. “weißen” Flächen der Region auf ihre Eignung für Windenergieanlagen nicht abschließend untersucht. Vielmehr habe sie sich auf die Festlegung von Bereichen beschränkt, in der diese Nutzung entweder vorrangig oder aber überhaupt nicht gewünscht werde. Eine “raumordnerische Letztentscheidung mit Konzentrationswirkung” für die ganze Region sei diesem Plan daher nicht zu entnehmen, argumentierten die Richter.
Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass der regionale Raumordnungsplan für die weißen Flächen auf die gemeindliche Flächennutzungsplanung verweist: Dies zeige zwar den Willen der Planungsgemeinschaft, der allgemein beklagten “Verspargelung” der Landschaft entgegenzuwirken. Zu erreichen sei dieses Ziel jedoch nur durch abschließende Standortausweisungen, sei es im regionalen Raumordnungsplan, sei es im Flächennutzungsplan. Fehle es daran, hätten auf sonst geeigneten Flächen die Belange des Grundstückseigentümers Vorrang. Denn allgemein seien Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig, heißt es in dem Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Oberverwaltungsgericht gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Berlin zu.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002, Aktenzeichen:8 A 11089/01.OVG