OVG Rheinland-Pfalz: Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig

Windenergieanlagen sind in der Umgebung eines Segelflugplatzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus
luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beabsichtigt, eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf einem
Grundstück zu errichten, das ca. 1.900 m entfernt von der Start- und Landebahn des 1974 genehmigten
Segelflugplatzes Ludwigshafen-Dannstadt gelegen ist. Dies wurde ihr von der zuständigen Baubehörde
abgelehnt, da die Windenergieanlage trotz des Abstandes zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs
gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Errichtung der Windenergieanlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des
Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisher vorhandenen
Betriebsmöglichkeiten, da der Gesetzgeber auch Windenergieanlagen im Außenbereich vorrangig zulasse.
Rücksichtslos sei die Windenergieanlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten
genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Dies habe
die Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage
den vom Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus
lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Luftverkehrs zur
Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge,
bestünden auch nach Errichtung der Windenergieanl!

age hinreichend Ausweichmöglichkeiten für die Motorflugzeuge. Auch die „Motorschlepps“ von

Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den
bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 16. Januar 2006, Aktenzeichen: 8 A 11271/05.OVG