OVG Rheinland-Pfalz: Windenergieanlage im Vogelzugkorridor nicht erlaubt

Windenergieanlagen dürfen in einem Vogelflugkorridor nicht errichtet werden. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von
98 m in der Nähe des Habichtskopfs im Landkreis Bad Kreuznach. Die Erteilung der beantragten
Baugenehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits
das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese
Entscheidung.

Da die Windenergieanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, das im Frühjahr und Herbst
übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen werde, stünden ihnen Belange des Naturschutzes
entgegen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windenergieanlagen
verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs
erforderlich. Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen
überquert werde, Windenergieanlagen fast überall unzulässig, was der gesetzlich angeordneten
Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich widersprechen würde. Nach Einholung
gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die Klägerin die beiden
Windenergieanlagen errichten wolle, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen. Deshalb seien
Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen, so
dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheide, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 2. Februar 2006, Aktenzeichen: 1 A 11312/04.OVG