OVG Rheinland-Pfalz: Werbung für Reis “ohne Gentechnik” ist zulässig

Reisprodukte dürfen mit dem Aufkleber “ohne Gentechnik” vermarktet werden. Unter den betreffenden Voraussetzungen liegt darin keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das klagende Unternehmen importiert und vertreibt Lebensmittel aus kleinbäuerlicher Produktion in der Dritten Welt,unter anderem einen Basmati-Reis aus Indien, der mit dem Aufdruck “ohne Gentechnik” gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Lebensmittelkontrolle wurde dies von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als irreführend beanstandet: Zwar fänden sich in dem Reis tatsächlich keine Hinweise auf gentechnisch veränderte Bestandteile; die Angabe “ohne Gentechnik” täusche jedoch den Verbraucher, weil er eine Selbstverständlichkeit hervorhebe. In der EU befinde sich nämlich ohnehin kein gentechnisch veränderter Reis im Handel. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit. In erster Instanz folgte das Verwaltungsgericht Koblenz den Argumenten der Behörde. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht jetzt dem klagenden Unternehmen Recht.

Der Reis dürfe mit dem Aufkleber “ohne Gentechnik” vertrieben werden, wenn er die an diese Kennzeichnung zu stellenden Anforderungen erfülle, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Zwar dürfe niemand mit einer Selbstverständlichkeit werben. Auch wer eine Produkteigenschaft hervorhebe, die nur scheinbar etwas Besonderes sei, täusche den Verbraucher.

So sei es hier aber nicht: Obwohl gentechnisch veränderter Reis in der Europäischen Union generell nicht zugelassen sei, weise die Angabe “ohne Gentechnik” doch auf Besonderheiten hin, die das so gekennzeichnete Produkt von anderen Produkten abhebe. Die Angabe “ohne Gentechnik” stelle nämlich nicht nur Anforderungen an die Beschaffenheit des Lebensmittels selbst, sondern auch an das Verfahren zu seiner Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung.

Eben diese besondere Sorgfalt nehme die Klägerin für sich in Anspruch. Ihren Angaben zufolge lasse sie nicht nur ausschließlich herkömmliche Reissorten anbauen. Vielmehr habe sie sich von ihren Vertragspartnern auch vorsorgende Maßnahmen gegen “Verunreinigungen” des Basmati-Reises mit gentechnisch veränderten Organismen beim Anbau, bei der Lagerung und dem Transport der Produkte zusichern lassen. Derartige besondere Vorkehrungen gebe es bei sonstigem Reis ersichtlich nicht. Wenn die Klägerin sie tatsächlich einhalte, dürfe sie damit auch werben, so die Richter.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003, Aktenzeichen:6 A 10564/02.OVG