OVG Rheinland-Pfalz: Wein darf “feinherb” heißen

Zur Bezeichnung der geschmacklichen Eigenschaften eines Qualitätsweines b.A. darf der Begriff “feinherb” auf dem Etikett verwendet werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein im Trierer Raum ansässiges Weingut vertreibt Qualitätsweine unter der Bezeichnung “RIESLING FEINHERB” bzw. “RIESLING KABINETT FEINHERB”. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hielt die Angabe “feinherb” für unzulässig. Sie meinte, diese Angabe könne als gleichbedeutend mit den gesetzlich eingeführten Begriffen “trocken” oder “halbtrocken” verstanden werden und die Verbraucher irreführen. Gegen diese Beanstandung wehrte sich das Weingut im Klageweg. Das Verwaltungsgericht Trier teilte die Bedenken der Aufsichtsbehörde und wies die Klage ab. Dagegen gab nun das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz dem Weingut recht.

Nach dem geltenden europäischen Weinbezeichnungsrecht sei der Begriff “feinherb” zulässig, urteilten die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Zwar habe noch bis zur Mitte der 90er Jahre das sogenannte Verbotsprinzip gegolten, wonach nur die im Gesetz ausdrücklich anerkannten Angaben (wie trocken, halbtrocken, lieblich und süß) verwendet werden durften. Nunmehr seien aber auch Hinweise auf “andere, insbesondere organoleptische Eigenschaften” der jeweiligen Weine erlaubt. “Soweit nicht der Gesetzgeber eine bestimmte Geschmacksangabe ausdrücklich regelt, sind der Phantasie der Hersteller bei der Beschreibung der Charakteristik eines Qualitätsweines – abgesehen von dem Irreführungsverbot – keine Grenzen gesetzt”, heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Das Argument der Aufsichtsbehörde, die Bezeichnung “feinherb” sei irreführend, ließen die Richter nicht gelten. Der europäische Gesetzgeber habe seinen ursprünglichen, eher dirigistischen Ansatz zu Gunsten einer liberalen, wettbewerbsorientierten Ausrichtung aufgegeben. Wenn das Gesetz Geschmacksbezeichnungen frei gebe, dürften sie nicht allein deshalb als irreführend abgelehnt werden, weil der Verbraucher ihren Sinn nicht ohne weiteres erschließen könne. Sonst würde nämlich das frühere Verbotsprinzip gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt. Gerade weil der Begriff “feinherb” keinen verbindlichen oder herkömmlichen Inhalt aufweise, könne er auch keine falschen Vorstellungen hervorrufen, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002, Aktenzeichen:7 A 10731/01.OVG