OVG Rheinland-Pfalz: Wahlwerbung der APPD muss nicht gesendet werden

Das ZDF muss einen von der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland (APPD) eingereichten Wahlwerbespot nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Das ZDF habe die Ausstrahlung des von der APPD für den 12. September 2005 ca. 21.40 Uhr eingereichten Wahlwerbespots zu Recht abgelehnt. Zwar sei das ZDF verpflichtet,
der vom Bundeswahlausschuss zur vorgezogenen Bundestagswahl zugelassenen ADDP im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit angemessene Sendezeit
einzuräumen. Es müsse sich jedoch inhaltlich um Wahlwerbung handeln und der Inhalt der Sendung dürfe nicht offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze
verstoßen.

Es bestünden bereits größte Bedenken, ob der eingereichte Spot als Wahlwerbung zu qualifizieren sei. Der Wortinhalt sei begrenzt. Die filmische Darstellung zeige
unkommentiert völlig enthemmte, berauschte und von Zerstörungswut getriebene Menschen, die jenseits jeder sozialen gesellschaftlichen Norm und sittlichen Wertvorstellung
eine exzessive Orgie veranstalteten. Hieran nähmen auch vollständig orientierungslose und verstörte kleine Kinder teil. U. a. würden der übermäßige Konsum von
Alkohol und von jeglicher Individualität beraubte Menschen, insbesondere ein Paar mit nacktem Oberkörper und mit über die Köpfe gezogenen Plastiktüten gezeigt, die
sexuelle Handlungen ausführten. Ferner werde ein Fressgelage dargestellt, an dem außer Menschen auch eine Ratte und ein Hund teilnähmen. Dabei werde in Ekel
erregender Weise Hundefutter gegessen und auf den Körpern verschmiert. Zwei Jugendliche stritten sich wie Tiere mit bloßen Zähnen um ein rohes Stück Fleisch.
Außerdem enthielten die Szenen verrohend wirkende Gewaltanwendungen. Schließlich würden verschmutzte Wahlzettel gezeigt, über die eine Spinne laufe und die
anschließend verbrannt würden.

Bei Würdigung des Spots dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD ihn nicht als ernsthaften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle,
sondern die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wahlbürger missbrauche. Jedenfalls verstoße die Darstellung unzweifelhaft in offenkundiger und schwerwiegender
Art gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. Sie vermittele ein Menschenbild, das im krassen Widerspruch zum grundgesetzlich verbürgten
Menschenbild stehe. Der Inhalt des Spots beraube den Menschen jeder Individualität und zeige ihn als asoziales, triebgesteuertes, gewalttätiges Wesen ohne
ethisch-moralisches Bewusstsein und sittliche Werte. Er sei zudem in hohem Maße geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu verantwortungsbewussten und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefährden. Der Spot lasse in seiner Gesamtheit auch nicht ansatzweise erkennen, dass hier mit dem künstlerischen Mittel der
Übertreibung gearbeitet worden sei, um auf diese Weise Kritik am politischen System zu üben. Vielmehr erwecke der als Teil der Szenerie gezeigte halbnackte
Kanzlerkandidat der APPD den Eindruck, dass er die Orgie in allen ihren Erscheinungsformen gutheiße und sich im Falle eines Wahlerfolges für die geschilderte
Lebensform einsetzen werde, so das Oberverwaltungsgericht.

Beschluss vom 7. September 2005,
Aktenzeichen: 2 B 11269/05.OVG