OVG Rheinland-Pfalz: Verstoß gegen Ausschreibungspflicht nur bei unangemessener Gebührenhöhe erheblich

Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht führt nur dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung in einer Abfallgebührensatzung, wenn die Kommune bei der Vergabe der Aufträge gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und die Kosten dadurch eine grob unangemessene Höhe erreichen. Mit dieser Begründung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag ab, der sich gegen die Abfallgebührensatzung des Landkreises Mayen-Koblenz richtete.

Der Landkreis Mayen-Koblenz hatte zum 1. Januar 2003 eine neue Abfallgebührensatzung erlassen und darin die Gebührensätze für Abfälle aus Privathaushalten deutlich angehoben. So stieg etwa die Jahresgebühr für Drei- bis Vier-Personen-Haushalte von 171,00 € auf 219,00 €.

Der Antragsteller nahm die auch ihn betreffende Gebührenerhöhung zum Anlass, beim Oberverwaltungsgericht die Nichtigerklärung der einschlägigen Satzungsbestimmung zu beantragen. Nach seiner Ansicht war die Gebührenerhöhung darauf zurückzuführen, dass der Landkreis den Auftrag zur Durchführung der öffentlichen Abfallbeseitigung Mitte der 80er Jahre ohne öffentliche Ausschreibung an ein Privatunternehmen vergeben und auch spätere Vertragsänderungen ohne vorherige Ausschreibung vorgenommen hatte.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die Koblenzer Richter ließen offen, ob der Landkreis bei der Vergabe des Entsorgungsauftrags gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung führe nur dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzregelung, wenn sich die Kommune bei der Auftragsvergabe offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und die Kosten dadurch eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. Ob dies der Fall sei, könne z.B. anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer rheinland-pfälzischer Kommunen ermittelt werden.

Hier habe ein Vergleich der Gebührensätze aller 24 rheinland-pfälzischen Landkreise ergeben, dass sich die Gebührenhöhe des Landkreises Mayen-Koblenz noch im Mittelfeld vergleichbarer Gebührensätze bewege. Berücksichtige man zusätzlich den mit der Gebühr abgegoltenen Leistungsumfang, so schneide der Landkreis Mayen-Koblenz sogar deutlich besser als der Durchschnitt der rheinland-pfälzischen Landkreise ab.

Allein aus der Erhöhung des Gebührensatzes um 28 % im Jahre 2003 könne nicht auf eine grobe Unangemessenheit der Kosten geschlossen werden, zumal der Landkreis nachgewiesen habe, dass die Erhöhung maßgeblich auf den gestiegenen Kosten der Abfalldeponierung und nur in geringem Umfang auf einer Steigerung des Entgelts des beauftragten Unternehmens beruhte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004, Aktenzeichen: 12 C 10660/04.OVG