Zwischen dem Lehrer mittleren Alters und einer damals 16-jährigen Schülerin an demselben Gymnasium hatte sich ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt, das in eine intime Beziehung mündete. Der Schulaufsichtsbehörde wurde der Vorfall erst drei Jahre später bekannt. Mit der heute 19-Jährigen, die inzwischen das Abitur bestanden hat, lebt der Lehrer zusammen. Gegen die nunmehr ausgesprochene Versetzung an eine weit entfernte Schule beantragte der Lehrer vorläufigen Rechtsschutz. Ebenso wie schon das Verwaltungsgericht in erster Instanz lehnte auch das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag des Lehrers ab.
Dieser habe das Vertrauen der Eltern zur Schule und zur Lehrerschaft nachhaltig gestört, betonten die Richter. Mit dem Erziehungsauftrag seien Intimitäten zwischen einem Lehrer und einer minderjährigen Schülerin gänzlich unvereinbar. Das Ansehen der Schule und der dort beschäftigten Lehrer seien erheblich beschädigt worden. Daraus folge ein dringendes dienstliches Bedürfnis für die ausgesprochene Versetzung. Außerordentlich schwerwiegende persönliche Gründe, die ihr eventuell entgegenstehen könnten, seien nicht dargelegt worden, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2002, Aktenzeichen:2 B 11567/02.OVG