Der Kläger des Rechtsstreits ist Beamter einer Verbandsgemeindeverwaltung im Westerwaldkreis. Es ist rund 20 Jahren her, dass er als Mitglied der Betriebssportgemeinschaft seiner Behörde nach Dienstschluss an einem Fußballspiel gegen die Sportgruppe einer anderen Verbandsgemeinde teilnahm. Der Bürgermeister, mit dessen Billigung das Treffen zum Teil während der Dienstzeit vorbereitet und organisiert worden war, wohnte der Veranstaltung als Zuschauer bei. Im Verlauf des Spiels verdrehte sich der Kläger das linke Knie und zog sich einen Meniskusriss zu.
Die Kosten einer ersten Operation übernahm die Verbandsgemeinde, erkannte den Unfall aber nicht förmlich als Dienstunfall an. Als der Kläger in den Folgejahren unter ständigen Kniebeschwerden litt, die weitere stationäre und ambulante Behandlungen notwendig machten, kam es über die Frage des Dienstunfalls zum Rechtsstreit. Schon das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage des Beamten ab, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt in der Berufungsinstanz.
Bei dem umstrittenen Unfallereignis habe es sich nicht um einen Dienstunfall gehandelt, stellten die Richter klar. Die Betriebssportgemeinschaft sei von ihren Mitgliedern freiwillig gegründet worden. Ebenso wie deren sonstige Aktivitäten sei auch das unglücklich verlaufene Fußballspiel nicht von der “Autorität des Dienstvorgesetzten”, sondern ausschließlich vom Willen der als Privatpersonen beteiligten Bediensteten getragen gewesen. Auch der Umstand, dass der Bürgermeister die Vorbereitung des Spiels während der Dienstzeit gebilligt und dem Spiel selbst zugeschaut habe, verleihe der Veranstaltung keinen dienstlichen Charakter. Daher fehle dem Unfall der dienstliche Bezug.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) eingelegt.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2003, Aktenzeichen: 2 A 11109/03.OVG