OVG Rheinland-Pfalz: Verkehrsverstöße von Fahranfängern – OVG bestätigt Nachschulungspflicht

Fahranfänger, die wegen erheblicher Verkehrsverstöße auffallen, müssen auch künftig damit rechnen, dass Sie zu einer Nachschulung verpflichtet werden und sich ihre Probezeit verlängert. Die entsprechenden Regelungen sind nicht zu beanstanden, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem derzeit geltenden Recht wird die Fahrerlaubnis zunächst nur auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Begeht der Fahranfänger innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen), muss er sich in einem sog. Aufbauseminar nachschulen lassen; außerdem verlängert sich die Probezeit dann um weitere zwei Jahre.

Eine junge Führerscheininhaberin aus der Mainzer Gegend fiel der Polizei auf, als sie mit ihrem Fahrzeug 130 km/h statt der zugelassenen 100 km/h fuhr. Gegen die daraufhin angeordnete Nachschulung und die Verlängerung ihrer Probezeit wendete sie ein, diese “Einheitssanktion” stehe in keinem Verhältnis zur Geringfügigkeit der hier vorliegenden Übertretung. Schon das Verwaltungsgericht Mainz folgte dem nicht, und auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klägern jetzt erfolglos.

“Jeder Fahranfänger muss sich in den ersten zwei Jahren nach Führerscheinerwerb besonders bewähren”, stellten die Richter klar. Wer in dieser Zeit durch einen schweren Verkehrsverstoß auffalle, zeige damit, dass es an dieser Bewährung noch fehle. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h falle erheblich ins Gewicht, zumal nicht angepasste Geschwindigkeiten häufig Unfallursache seien. Zwar würden Fahranfänger, für die die besondere Probezeit gelte, und sonstige Führerscheininhaber ungleich behandelt. Dies sei aber gerechtfertigt, weil Anfänger nach der Verkehrsunfallstatistik drei- bis viermal so häufig an Verkehrsunfällen beteiligt seien wie ältere Fahrer.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002, Aktenzeichen:7 A 11244/01.OVG