OVG Rheinland-Pfalz: Vereinigte Hospitien sind staatlich

Die Vereinigten Hospitien in Trier sind keine kirchliche, sondern eine staatliche Einrichtung. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stiftung “Vereinigte Hospitien” ist Träger eines Krankenhauses und verschiedener sozialer Einrichtungen. Von der Frage ihres staatlichen oder kirchlichen Charakters hängt u.a. ab, ob die Mitarbeiter einen Personalrat bilden dürfen oder nicht. Nachdem die Leitung des Hauses gegenüber dem schon seit langem bestehenden Personalrat entsprechende Zweifel geäußert hatte, strebte dieser eine Klärung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde an.

Schließlich stellte die Stiftung selbst einen Antrag auf Feststellung ihrer Eigenschaft als kirchliche Stiftung. Als dieser Antrag abgelehnt wurde, kam es zum Rechtsstreit. In erster Instanz hatte die Klage der Vereinigten Hospitien vor dem Verwaltungsgericht Trier Erfolg. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung damit, es handele sich um altes kirchliches Stiftungsvermögen aus dem Mittelalter, das trotz widriger geschichtlicher Einflüsse in der Zeit nach der französischen Revolution seinen Charakter nicht aufgegeben habe. Auf die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz als Träger der Stiftungsaufsicht entschied nun aber das Oberverwaltungsgericht im gegenteiligen Sinne.

Jede Stiftung sei in das historische gesellschaftliche Milieu eingebunden, in dem sie entstanden sei, betonten die Richter. Nach Auswertung zahlreicher in dem Verfahren vorgelegter historischer Gutachten – u.a. des Landeshauptarchivs Koblenz – gelangten sie zu der Überzeugung, dass die Zeit der Zugehörigkeit der linksrheinischen Gebiete zu Frankreich nach dem Frieden von Lunéville (1801) für den Stifterwillen im Rechtssinne maßgeblich ist: Zwar ließen sich die Vereinigten Hospitien zu einem beträchtlichen Teil auf ein ursprünglich kirchliches Stiftungsvermögen aus dem Mittelalter zurückführen. Die kirchlichen Stiftungen hätten aber nach der Besetzung Triers durch französische Truppen im Jahr 1794 ihre Existenz verloren und auch in napoleonischer Zeit nicht wiedergewonnen. Vielmehr seien die Einrichtungen unter der Geltung französischen Rechts verstaatlicht worden. Denn der Staat habe sich dem damaligen Zeitgeist folgend des sogenannten Armenwesens selbst annehmen wollen. Auc!h in preußischer Zeit nach dem Jahr 1815 hätten die Vereinigten Hospitien nicht wieder die Anerkennung als kirchliche Einrichtung erlangt. Zwar seien sie der rheinisch-katholischen Tradition folgend durchaus in christlichem Geist und teilweise unter Erfüllung ursprünglich religiöser Auflagen weitergeführt worden. Doch könne dies ihre staatsrechtliche Behandlung unter napoleonischer und preußischer Herrschaft nicht ungeschehen machen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004, Aktenzeichen: 7 A 10146/03.OVG