Der Beamte war u.a. zu Kurierfahrten zwischen verschiedenen Finanzämtern eingesetzt. Bereits vor einigen Jahren hatte er während solcher Fahrten wiederholt seine Privatwohnung aufgesucht, was ihm sein Dienstvorgesetzter daraufhin ausdrücklich untersagte. Als der Verdacht aufkam, dass der Mann trotz dieses Verbotes auch weiterhin häusliche “Pausen” einlegte, beauftragte der Vorgesetzte ein Detektivbüro, das den Beamten mehrmals beim Aufsuchen seiner Wohnung beobachtete. Nach Abschluss eines deswegen gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nahm ihn das Land Rheinland-Pfalz auf Kostenersatz in Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage wies schon das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz ab, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht.
Der Beamte habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt und müsse deshalb dem Dienstherrn für den daraus entstandenen Schaden einstehen, betonten die Richter. Dieser Schaden umfasse die Kosten des Detektivbüros, das zum Nachweis der Pflichtverletzungen eingeschaltet worden sei. Zwar werde eine solche Überwachungsmaßnahme nicht bei jeder mutmaßlichen Pflichtverletzung in Betracht kommen. Insbesondere bei noch nicht vorbelasteten Beamten sei vielmehr grundsätzlich von deren Pflichttreue auszugehen. Anders sei die Sachlage aber dann zu beurteilen, wenn der Betreffende, wie hier, bereits durch sein Vorverhalten hinreichenden Anlass zu weitergehenden Ermittlungen gegeben habe.
Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben.
Beschluss vom 4. März 2004, Aktenzeichen:2 A 11942/03.OVG