OVG Rheinland-Pfalz: Tierarzneimittel dürfen nicht im Versandhandel angeboten werden

Nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen nicht im Versandhandel an
Tierhalter abgegeben werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger vertreibt über seine Internetseite nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige
Tierarzneimittel im Versandhandel. Unter Hinweis auf das Arzneimittelgesetzes untersagte die zuständige
Behörde ihm dies. Der Kläger hält dieses Verbot deshalb für verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den
Versandhandel sogar von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Menschen erlaubt hat. Seine Klage
hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese
Entscheidung.

Das gesetzliche Verbot, apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Versandhandel abzugeben, sei mit der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit vereinbar. Es diene sowohl dem Tierschutz als
auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen im Falle des Verzehrs von mit Medikamenten behandelten Tieren
und ihrer Produkte. Dass der Versandhandel von Humanarzneimitteln erlaubt sei, die Versendung von
Tierarzneimitteln hingegen nicht, beruhe auf sachlichen Gründen. Ein vernünftiger, auf sein eigenes
Wohlergehen bedachter Mensch werde bei der Einnahme von nicht verordneten Medikamenten im eigenen
Interesse falsche und gefährliche Behandlungen vermeiden. Demgegenüber bestehe das Risiko, dass
verantwortungslose Tierhalter Arzneimittel aus wirtschaftlichen Gründen über das medizinisch Notwendige
hinaus an ihre Tiere verabreichten und dadurch Gefahren für die Tiere, aber auch für Menschen entstünden,
so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 24. Januar 2006, Aktenzeichen: 6 A 11097/05.OVG