OVG Rheinland-Pfalz: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Sportlehrer und Bademeistern – Kein Dienstunfall

Tätliche Auseinandersetzungen mit Dritten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unterricht liegen in der Regel außerhalb der unfallgeschützten dienstlichen Sphäre eines Lehrers, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger war im Schuljahr 2001/2002 als Sportlehrer an einem Koblenzer Gymnasium u.a. für die Erteilung von Schwimmunterricht in einer fünften Klasse zuständig. Als er an einem Morgen im September 2001, während sich seine Schüler bereits unter Aufsicht eines Referendars in der Schwimmhalle befanden, das Schwimmbad betrat, um den schulplanmäßig angesetzten Unterricht abzuhalten, verweigerte ihm das städtische Schwimmbadpersonal den Zutritt. Im Laufe des sich anschließenden Streitgesprächs kam es zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten. Dabei wurde auch der Kläger durch einen Tritt mit dem Knie in den Rückenbereich und durch Würgen verletzt. Er war seitdem ununterbrochen krankgeschrieben und wurde zwischenzeitlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Sein Antrag, den besagten Vorfall, welcher für seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit verantwortlich sei, als Dienstunfall anzuerkennen, wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb schon in erster Instanz von dem Ve!rwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.

Ein Lehrer habe aufgrund des mit dem Lehramt verbundenen pädagogischen Gesamtauftrags neben der reinen Wissensvermittlung auch eine Vorbildfunktion zu erfüllen. Dementsprechend sei von ihm zu erwarten, dass er im Dienst auch bei spannungsgeladenen Situationen im Umgang mit Dritten angemessen reagiere und sich selbst bei etwaigen Provokationen nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt hinreißen lasse. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall mit dem Abbruch des Unterrichts und dem Verlassen des Schwimmbades gemeinsam mit den Schülern und dem Referendar eine offenbar gewaltfreie Konfliktlösungsmöglichkeit zur Verfügung stand und insbesondere keine konkrete Gefährdung der ihm anvertrauten Schüler ein gewaltsames Vorgehen erforderte.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss vom 23. November 2004, Aktenzeichen: 2 A 11630/04.OVG