Die in der Studierendenschaft zusammengeschlossenen Studierenden haben einen
Anspruch darauf, dass der Verband keine Angelegenheiten außerhalb seines gesetzlich
festgelegten Zweckes wahrnimmt, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz. Den Antrag eines Studenten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen
die Studierendenschaft der Universität Trier lehnte das Oberverwaltungsgericht
allerdings ab.
Der Student wollte dem Gremium im Wege des Eilrechtsschutzes gerichtlich untersagen
lassen, politische Erklärungen abzugeben und Tätigkeiten zu unterstützen oder zu
fördern, die keinen studien- und hochschulbezogenen Inhalt haben. Mit seinem
Eilantrag scheiterte er bereits vor dem Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Ablehnung.
Die verfasste Studierendenschaft müsse sich allerdings auf die Wahrnehmung
studentischer Interessen beschränken, stellten die Richter klar. Denn die
Studierenden seien nur mit den Interessen, die sich gerade aus dieser sozialen Rolle
ergäben, in den Zwangsverband “Studierendenschaft” eingegliedert. Dabei dürfe
allerdings kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden. “Nicht jeder Streit innerhalb
der Studierendenschaft über die Sinnhaftigkeit bestimmter Aktivitäten soll zum
Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits gemacht werden”, betonte das OVG.
Jedenfalls müsse es einem sich möglicherweise noch anschließenden Klageverfahren
vorbehalten bleiben, die Aktivitäten der Trierer Studierendenschaft im Einzelnen
daraufhin zu überprüfen, ob sie sich auf die Wahrnehmung spezifisch studentischer
Interessen beschränkten. Mit der für eine einstweilige Anordnung notwendigen
Gewissheit lasse sich ein Überschreiten dieser Grenze nicht feststellen, obwohl
beispielsweise die Mitgliedschaft in der Vereinigung “ROBIN WOOD” oder die
Unterstützung des “Trierer Schwulen- und Lesbenzentrums” noch genauerer Klärung
bedürften.
Beschluss aufgrund der Beratung vom 28. Januar 2005,
Aktenzeichen: 2 B 12002/04.OVG