Der Kläger ist Sportschütze. Die zuständige Stadtverwaltung Ludwigshafen überprüfte turnusmäßig seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, indem sie eine Auskunft des Bundeszentralregisters einholte. Dafür erhob sie von ihm eine Gebühr. Der Kläger wehrte sich dagegen mit dem Argument, nicht er, sondern die Behörde habe die Überprüfung veranlasst; diese liege allein im Sicherheitsinteresse des Staates. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab dem Kläger Recht. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt auf und entschied zu Gunstender Stadt Ludwigshafen.
Der Kläger sei zu Recht mit der Gebühr belastet worden, befand das Oberverwaltungsgericht. Die Vornahme der regelmäßigen Überprüfung nach dem Waffengesetz sei seinem Pflichtenkreis zuzurechnen. Denn die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers sei Voraussetzung für den Fortbestand der Waffenerlaubnis. Insofern liege die Zulässigkeitsüberprüfung durchaus im eigenen Interesse des Sportschützen.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil aufgrund der Beratung vom 15. Januar 2004, Aktenzeichen: 12 A 11556/03.OVG