Eine Photovoltaik-Anlage kann unter bestimmten Voraussetzungen als “mitgezogener”
Teil einer Windenergieanlage privilegiert im Außenbereich zulässig sein, entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
An einem schon bestehenden Windkraftstandort in der Verbandsgemeinde Bitburg-Land
hatte ein Betreiber eine Genehmigung zur Errichtung eines ca. 20 m hohen
Photovoltaik-Modulträgers beantragt. Die Solaranlage ist auf 34 kW ausgelegt, während
die Windenergieanlage eine Leistung von 1.500 kW hat. Die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm
als Baugenehmigungsbehörde lehnte den Bauantrag ab, weil das Vorhaben nicht
privilegiert sei und öffentliche Belange, vor allem das Landschaftsbild,
beeinträchtige. Der dagegen erhobenen Klage des Betreibers gab das Verwaltungsgericht
Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz bestätigte jetzt dessen
Rechtsstandpunkt.
Nach dem Baugesetzbuch sind Vorhaben, die “der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie dienen”, im Außenbereich privilegiert zulässig. Obwohl die Solaranlage
selbst nicht unmittelbar auf die Windenergienutzung abziele, sei sie ihr doch nach dem
Betriebskonzept des Anlagenbetreibers als “mitgezogener” Anlagenteil dienlich,
argumentierten die Richter. Einem Notstromaggregat vergleichbar sei sie darauf
ausgelegt, spürbare Mängel der Windkrafterzeugung abzumildern. So unterlägen
Windenergieanlagen sowohl in Schwachwind- als auch in Starkwindphasen häufig
kurzfristigen Abschaltungen, die für die Entstehung von schädlichen Oberwellen im
Stromnetz mit verantwortlich seien und außerdem zu starken mechanischen Belastungen
der Bauteile führten. Unter solchen Umstände könne die zusätzliche Solarkomponente
wesentlich zu einer Verstetigung und damit Verbesserung der Energieproduktion
beitragen.
Ihre “dienende Unterordnung” unter die Windkraftanlage – insbesondere hinsichtlich
der Leistungskapazität – sei allerdings auch erforderlich, um die Privilegierung zu
rechtfertigen, betonte das Oberverwaltungsgericht. Eine leistungsstärkere, in
beachtlichem Umfang auf die zusätzliche Erzeugung von Solarenergie ausgelegte
Photovoltaik-Anlage wäre im Außenbereich nicht privilegiert zulässig.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Oberverwaltungsgericht
die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005,
Aktenzeichen: 8 A 10281/05.OVG