OVG Rheinland-Pfalz: “Schulsitzkreis” muss keinen Schulbusverkehr einrichten

Der Kreis ist als Träger der Schülerbeförderung ausnahmsweise nicht zur Einrichtung eines Schulbusverkehrs für die Schüler der in seinem Gebiet gelegenen Grundschulen verpflichtet, wenn sich der Einsatz des Schulbusses als vollkommen unwirtschaftlich erweist, entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

Die Klägerin besucht eine im Landkreis Bitburg-Prüm gelegene Grundschule. Sie wohnt in einem kleinen, aus wenigen Häusern und lediglich 20 Einwohnern bestehenden Ort und ist dort zurzeit das einzige Schulkind. Die nächste Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), durch den der Schülertransport durchgeführt wird, befindet sich ca. 2,5 km vom Wohnort entfernt. Den Antrag, die Beförderung der Schülerin zur Grundschule sicherzustellen, lehnte der Landkreis mit der Begründung ab, er habe seine Einflussmöglichkeiten auf den ÖPNV umfassend ausgeschöpft. Der Ort könne aber von diesem wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht angefahren werden. Die Einrichtung einer Einzelbeförderung komme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nur bei mindestens fünf anspruchsberechtigten Schülern in Betracht. Stattdessen bewilligte der Landkreis einen Kostenersatz für die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Haltstelle in Höhe des Preises eines vergleichba!ren öffentlichen Verkehrsmittels. Das Verwaltungsgericht gab dem Landkreis Recht. In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil jetzt vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte hätten zwar für die Beförderung der Grundschüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen zu sorgen, wenn der Schulweg mehr als 2 km betrage und damit ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Die Aufgabe sei jedoch vorrangig durch Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erfüllen. Lediglich wenn zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen fehlten, sollten die Kommunen den Transport der Schüler in aller Regel durch den Einsatz von Schulbussen sicherstellen. Dies schließe indes nicht aus, unter besonderen Umständen von der Einrichtung eines öffentlichen Schulbusverkehrs abzusehen. Derartige Umstände seien insbesondere dann zu bejahen, wenn sich der Einsatz eines Schulbusses wie im vorliegenden Fall als vollkommen unwirtschaftlich erweise. In solchen Fällen mute das Gesetz dem Betroffenen zu, die aus der persönlichen Lebensgestaltung – wie etwa einer vereinzelten und abgelegenen Wohnlage – !resultierenden Nachteilen selbst zu tragen.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2004,
Aktenzeichen: 2 A 10433/04.OVG