OVG Rheinland-Pfalz: Schülerbeförderung: “Schulsitzkreis” trägt Kosten

Die Kosten der Schülerbeförderung hat grundsätzlich der Landkreis zu tragen, in dessen Gebiet die betreffende Schule liegt. Wohnen Schüler außerhalb des Kreisgebietes, ist eine Kostenbeteiligung des “Wohnsitzkreises” zwar rechtlich möglich, aber nicht erzwingbar. So entschied heute des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grund-, Haupt- und Sonderschulen zu sorgen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Der klagende Landkreis Neuwied ist Standort von insgesamt zehn Sonderschulen, die auch von vielen Schülern mit Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes besucht werden. Weit über 100 Schüler wohnen im Nachbarkreis Mayen-Koblenz. Als dieser sich weigerte, einen finanziellen Ausgleich für die von dort stammenden Schüler zu leisten, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage des Landkreises Neuwied jedoch ab, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz.

Der Landkreis Neuwied könne nicht verlangen, dass der Nachbarkreis Aufwendungen für die Beförderung der dort wohnhaften Schüler erstatte, entschied das Oberverwaltungsgericht. Zwar sehe das Schulgesetz vor, dass bei Sonderschulen mit großem Einzugsbereich der Schulsitzkreis mit den umliegenden Wohnsitzkreisen deren Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung vereinbaren könne. Diese Kann-Bestimmung ziele allerdings auf die Freiwilligkeit der Beteiligten; sie ermögliche eine solche Vereinbarung, erzwinge sie aber nicht.

Grundsätzlich sollten die Mehrbelastungen der Schulsitzkreise vielmehr durch Finanzzuweisungen des Landes aufgefangen werden, betonten die Richter. Dabei könne im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob das Land seiner Pflicht gegenüber dem klagenden Landkreis, die für dessen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Finanzausgleichs zu sichern, ausreichend nachgekommen sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte der Kläger daraus keine Ansprüche gegen den Nachbarkreis herleiten.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2004, Aktenzeichen:2 A 11711/03.OVG