Der betreffende Beamte ist im höheren Dienst der Trierer Universitätsverwaltung tätig. Als sein Antrag, den herannahenden Ruhestandsbeginn hinauszuschieben, erfolglos
blieb, begehrte er vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Ebenso wie das Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz lehnte jetzt auch das Oberverwaltungsgericht
den Eilantrag des Beamten ab.
Zwar habe der Gesetzgeber die früher starre Regelung des Ruhestandsbeginns mittlerweile flexibilisiert, heißt es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Dies
sei nicht nur im öffentlichen Interesse geschehen, sondern auch im Interesse des einzelnen Beamten. So eröffne das geltende Beamtenrecht einerseits dem Dienstherrn die
Möglichkeit, die Versetzung in den Ruhestand hinauszuschieben, wenn dringende dienstliche Belange dies im Einzelfall erforderten. Mit dieser ausschließlich dem
Allgemeinwohl dienenden Rechtsvorschrift solle der demographischen Entwicklung Rechnung getragen werden.
Andererseits habe der Gesetzgeber auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der einzelne Beamte die Verschiebung des Ruhestandsbeginns beantragt. Damit werde die veränderte
gesellschaftliche Einstellung gegenüber einer festen Altersgrenze ebenso berücksichtigt wie das steigende Bedürfnis nach einer individuellen Bestimmung der persönlichen
Lebensarbeitszeit. Private Gründe, wie beispielsweise die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, gewännen zunehmenden Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse.
Vorausgesetzt werde freilich auch bei einem entsprechenden Antrag des Beamten, dass der hinausgeschobene Ruhestandsbeginn im dienstlichen Interesse (wenn auch nicht
unbedingt im dringenden dienstlichen Interesse) liege. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Denn im Zuge einer umfassenden Neuorganisation der Universitätsverwaltung plane
die Universität Trier, der gegenwärtig vom Antragsteller besetzten Stelle einen völlig neuen Zuschnitt zu geben. Unter diesen Umständen sei es ein legitimes
personalpolitisches Anliegen, die betreffende Stelle zeitnah neu zu besetzen.
Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Beschluss vom 17. September 2004, Aktenzeichen:2 B 11470/04.OVG