OVG Rheinland-Pfalz: Raumordnungsplan darf Windkraftanlagen “konzentrieren”

Im regionalen Raumordnungsplan dürfen Windkraftanlagen auf bestimmte Zonen konzentriert und auf anderen Flächen ausgeschlossen werden. So entschied in einem heute verkündeten Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die umstrittene Anlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 54 m soll in der Gemarkung Höhn-Urdorf (Verbandsgemeinde Westerburg) errichtet werden. Bereits zuvor hatte die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans verschiedene Standortbereiche für die Windenergienutzung ausgewiesen: “Vorranggebiete” sind für die Windkraftnutzung vorrangig bestimmt, während ihr in “Vorbehaltsgebieten” bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen immerhin ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Außerhalb der Vorranggebiete und der Vorbehaltsgebiete ist dagegen die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen laut Raumordnungsplan “in der Regel nicht zulässig”.

Der hier vorgesehene Standort liegt in einem solchen Ausschlussbereich. Der Bauantrag wurde deshalb abgelehnt. Dagegen erhob der Grundstückseigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Dieses wies die Klage jedoch ab, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied in zweiter Instanz jetzt in diesem Sinne.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, heißt es in dem heute verkündeten Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Zwar seien Windkraftanlagen grundsätzlich im Außenbereich bevorzugt zulässig, doch stünden dem hier betroffenen Vorhaben die Festsetzungen des regionalen Raumordnungsplans entgegen.

“Der Plangeber hatin nicht zu beanstandender Weise zunächst alle windhöffigen Standorte ermittelt, dann die Flächen, die wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht als Standorte in Betracht kommen, ausgesondert und schließlich im Wege planerischer Abwägung die sog. Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausgewiesen”, betonte das Gericht. Dabei dürfe der Planungsgeber einerseits Konzentrationszonen ausweisen und andererseits für die nicht ausgewiesenen Flächen die Windkraftnutzung ausschließen.

Ausgeschlossen werden dürften im Wege der planerischen Konzentration auch solche Flächen, die an sich als Windkraftstandorte ebenfalls geeignet wären. Anders könne der Zweck des Gesetzes nicht erreicht werden; denn für objektiv ungeeignete Standorte bedürfe es keiner vorausgehenden steuernden Planung. Rechtlichen Bedenken begegne eine derartige Konzentration erst dann, wenn es sich in Wirklichkeit um eine “Alibiplanung” handele, die derartige Anlagen überhaupt verhindern wolle. Davon könne aber hier angesichts von immerhin 18 Vorranggebieten und elf Vorbehaltsgebieten mit einer Gesamtfläche von über 500 ha keine Rede sein.

Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Grundsätze, die es erst kürzlich im Hinblick auf den regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier angewendet hatte (Urteil vom 20. Februar 2002, Az.: 8 A 11089/01.OVG; Pressemitteilung Nr. 8/02). Dem damals überprüften Trierer Plan war allerdings – anders als jetzt für den regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald festgestellt – eine “raumordnerische Letztentscheidung mit Konzentrationswirkung” nicht zu entnehmen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ gegen sein heute verkündetes Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Berlin zu.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2002, Aktenzeichen:1 A 11625/01.OVG