Die private Vermittlung von sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten)
darf nicht mit sofortiger Wirkung verboten werden, so entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Eilverfahren.
Die Antragsteller vermitteln Oddset-Wetten. Dies wurde ihnen verboten, da es sich
hierbei um unerlaubte Glücksspiele im Sinne des Strafgesetzbuches handele. Gegen die
Untersagung haben die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt.
Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Auf die Beschwerde der
Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht – ebenso wie das
Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen – die Vermittlung der Oddset-Wetten
vorläufig zugelassen.
Es bestünden Zweifel, ob die Strafbarkeit von unerlaubten Glücksspielen nach
deutschem Recht mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Bedenken ergäben sich daraus, dass
in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zu Gunsten eines privaten
Unternehmens bestehe, so dass andere Vermittler keine Konzession erhielten. Darüber
hinaus könne die staatliche Einrichtung eines faktischen Monopols gegen die durch das
Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit verstoßen.
Bis zur Beantwortung dieser offenen Rechtsfragen in einem gerichtlichen
Hauptsacheverfahren dürften die Antragsteller weiterhin Oddset-Wetten vermitteln. Es
sei nicht erkennbar, dass von ihrer Tätigkeit im Vergleich zu der eines
konzessionierten Unternehmens zusätzliche Gefahren, zum Beispiel die Entstehung
besonderer Kriminalität im Umfeld von Sportwetten, ausgingen. Demgegenüber würden die
Antragsteller in kürzester Zeit vom Markt verdrängt, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit
sofort einstellen müssten. Deshalb sei das Interesse der Antragsteller, ihre
Berufstätigkeit zunächst weiter ausüben zu können, höher zu gewichten als das
öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Verbotes der Vermittlung von
Oddset-Wetten, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschlüsse vom 2. Juni 2005,
Aktenzeichen: 12 B 10190/05.OVG und 12 B 10467/05.OVG