Es ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitssatz vereinbar,
dass einige Polizeibeamte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Ruhestand
treten, während andere erst mit 61 bis 65 Jahren pensioniert werden. So entschied
jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein 60-jähriger Kriminalhauptkommissar aus Koblenz, wandte sich dagegen,
dass der Dienstherr auf der Grundlage der neu gefassten beamtenrechtlichen Regelung
über die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte diese in seinem Fall auf das
vollendete 62. Lebensjahr festsetzte. Er hatte 29 Jahre Bereitschaftsdienst geleistet
und wollte, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechselschichtdienst, mit 60 Jahren
in Pension gehen. Nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des
Landesbeamtengesetzes bildet das vollendete 60. Lebensjahr indessen zukünftig nicht
mehr die einheitliche Altersgrenze für alle Polizeibeamten. Das Pensionsalter wird
danach vielmehr nach Maßgabe der physischen und psychischen Anforderungen gestaffelt
heraufgesetzt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres treten künftig nur noch die
Beamten in den Ruhestand, die mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Mobilen
Einsatzkommando, Spezialeinsatzkommando oder der Polizeihubschrauberstaff!
el eingesetzt waren. Der Kläger hält die gesetzliche Neuregelung für
verfassungswidrig, soweit sie nicht auch für Polizeibeamte, die Bereitschaftsdienst
verrichtet haben, an der bisherigen Altersgrenze festhält. Die Belastungen des
Bereitschaftsdienstes seien mit denen des Wechselschichtdienstes vergleichbar, zumal
er während des Bereitschaftsdienstes regelmäßig nachts und an Wochenenden zum Einsatz
herangezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage in erster
Instanz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.
Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten im Polizeidienst zu bestimmen,
die nach wie vor besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst
erhöhte Anforderungen an das Leistungsvermögen stellten. Dabei dürfe er sich zugleich
auch von dem Anliegen einer kostensparenden Personalwirtschaft leiten lassen. Nach
diesen Maßstäben könne die gesetzgeberische Entscheidung, eine verkürzte
Lebensarbeitszeit zwar für Beamte, die im Wechselschichtdienst, nicht aber für
Beamte, die im Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen seien, vorzusehen, nicht
beanstandet werden. Sie trage vor allem auch der den Beamten verfassungsrechtlich
geschuldeten Fürsorge gebührend Rechnung. Der Wechselschichtdienst sei typischerweise
mit größeren gesundheitlichen und sozialen Belastungen als der Bereitschaftsdienst
verbunden. Er fordere von den Beamten nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst-
und Lebensrhythmus, sondern verhalte sich zum Großteil auch antizyklisch zum
natürlichen m!
enschlichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld. Einer
vergleichbaren Belastung seien nach ebenfalls vertretbarer Einschätzung des
Gesetzgebers die Polizeibeamten ausgesetzt, die an den besonderen polizeilichen
Einsätzen der Spezialeinheiten teilnähmen oder zum fliegenden Personal der
Hubschrauberstaffel gehörten.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2005, Aktenzeichen: 2 A
10187/05.OVG