Im November 2001 fand in der Dienststelle des Beamten eine routinemäßige Waffenrevision statt, zu deren Vorbereitung der Beamte seine Dienstwaffe reinigen wollte. Als er den Schlitten zurückzog, um die Waffe zu zerlegen, wurde eine Patrone ausgeworfen. Beim anschließenden Versuch, das Magazin aus der Waffe zu entnehmen, löste sich ein Schuss und schlug in den Fußboden ein. Das dadurch verursachte Knallgeräusch rief bei einem im selben Raum anwesenden Kollegen des Beamten einen beidseitigen Tinnitus hervor. Die vom Dienstherrn an den geschädigten Beamten geleisteten Zahlungen beliefen sich auf 1.750,00 €. Das Land Rheinland-Pfalz forderte vom Beamten Erstattung dieses Betrages. Die hiergegen erhobene Klage des Beamten blieb sowohl in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz als auch jetzt in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Zu den Dienstpflichten des Polizeibeamten gehöre es, betonten die Richter, mit seiner Dienstwaffe so umzugehen, dass niemand unnötig gefährdet oder geschädigt werde. Dies gelte in besonderem Maße beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Der Beamte hätte daher, nachdem sich der geladene Zustand der Waffe mit dem Auswerfen der Patrone geradezu aufgedrängt habe, zur Überprüfung des Ladezustandes die dafür vorgesehene Ladeecke aufsuchen müssen. Indem er dies unterließ, habe er grob fahrlässig gehandelt und müsse für den Schaden einstehen.
Weitere Rechtsmittel sind gegen diesen Beschluss nicht gegeben.
Beschluss vom 8. Juni 2004, Aktenzeichen: 2 A 11972/03.OVG