Bei einer Fahrzeugkontrolle in einem Kreisverkehr in Mainz stellte die Polizei bei dem Fahrer eines PKWs eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille fest. Daraufhin veranlassten die kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs zu einem nahe gelegenen Parkplatz. Anschließend forderte das Polizeipräsidium u. a. die für den Einsatz des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe 179,80 € an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren müsse oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen könne, sei der Polizei ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche. Im übrigen hätten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen können, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen gewesen sei, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden. Weiterhin sei die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, auch! nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass sich die finanziellen Folgen des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der Kosten noch in überschaubaren Grenzen hielten.
Beschluss vom 6. August 2004, Aktenzeichen:7 A 11180/04.OVG