OVG Rheinland-Pfalz: “Pinot” nicht auf Weinetiketten

Auf einem Weinetikett ist die Angabe „Pinot“ zusammen mit den Rebsortenangaben
Grauer Burgunder, Weißer Burgunder oder Spätburgunder unzulässig, so entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, eine Weinkellerei an der Mosel, vertreibt von ihr produzierte
Qualitätsweine der Rebsorten Grauer Burgunder, Weißer Burgunder und Spätburgunder.
Auf den Etiketten dieser Weine befindet sich neben der jeweiligen Rebsortenangabe in
abgehobener Schreibweise der Begriff „Pinot“. Dies wurde von der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion als Weinaufsichtsbehörde als irreführend angesehen und
deshalb beanstandet. Daraufhin hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie
ist der Ansicht, dass der Begriff „Pinot“ als zusätzliche Angabe neben der
zutreffenden Rebsortenangabe erlaubt sei. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil in der
Berufungsinstanz.

Die Europäische Weinmarktordnung bestimme in Verbindung mit dem deutschen Weinrecht
abschließend, welche Rebsortennamen oder Synonyme auf Etiketten deutscher Weine
angegeben werden dürften. Deshalb seien andere Angaben, die inhaltlich einen engen
Bezug zur Rebsortenangabe oder ihrer Synonyme aufweisen würden, auf Etiketten
unzulässig. Der Begriff „Pinot“ sei nicht als Rebsortenname oder Synonym vorgesehen,
sondern lediglich Bestandteil von zugelassenen Synonymen (z.B. Pinot blanc, Pinot
gris, Pinot noir) der Weine mit den festgelegten Rebsortennamen Weißer Burgunder,
Ruländer und Spätburgunder. Wegen der inhaltlichen Nähe zu den zugelassenen Synonymen
widerspreche die Angabe „Pinot“ den abschließenden Regelungen über die
Rebsortenangabe, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob sie darüber hinaus
irreführend sei, so das Oberverwaltungsgericht.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005,
Aktenzeichen: 7 A 10144/05.OVG