Die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, in dem auch ein unter Polizeischutz stehender Staatsanwalt wohnt,
hat die mit den Überwachungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen weiter hinzunehmen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Staatsanwalt leitet Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität. Nach Informationen der
Polizei soll er aus Rache getötet werden. Deshalb wird das Anwesen seit April 1999 ständig überwacht; so
finden unter anderem Personenkontrollen statt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der mit der
jahrelangen Überwachung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte nicht mehr zuzumuten sei. Die Klage gegen
die Überwachungsmaßnahmen wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun
diese Entscheidung.
Die Lebensgefahr für den Staatsanwalt bestehe nach wie vor. Die Belastungen der Klägerin durch die
Überwachungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz des Lebens anderer unvermeidbar seien.
Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Personenkontrollen, denen die Klägerin und ihre Besucher
ausgesetzt seien, sowie die tägliche Konfrontation mit der Existenz eines kriminellen Milieus als
hochgradig belastend empfunden würden. Dem Staatsanwalt sei ein Wohnungswechsel jedoch nicht zuzumuten,
zumal hierdurch die Problematik lediglich verlagert werde. Die Wohnung werde von ihm und seiner Ehefrau als
gleichsam letzter Raum ihrer Privatsphäre angesehen. Außerdem komme die Ermittlungstätigkeit des
Staatsanwalts im Bereich der organisierten Kriminalität dem Staat und der Allgemeinheit zu Gute, weil sie
dem Schutz des Einzelnen vor schweren Straftaten diene. Sein Beruf habe zu einer erheblich reduzierten
privaten Lebensweise geführt und ein Wohnungswechsel würde die soziale Isolierung weiter verstärken. Die Einschränkungen für den Staatsanwalt und seine Ehefrau gingen
insgesamt weit über das hinaus, was die Klägerin und die anderen Mitbewohner an Belastungen hinzunehmen
hätten. Allerdings müssten Art und Umfang der Schutzmaßnahmen ständig auf ihre weitere Notwendigkeit
überprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 8. Dezember 2005, Aktenzeichen: 12 A 10951/04.OVG