Der Landkreis ist Mitglied des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz – ZAS -, der u.a. das Müllheizkraftwerk Pirmasens betreibt. Daneben obliegt dem ZAS die Einrichtung und Umrüstung von Deponieflächen der Mülldeponie Heuchelheim-Klingen im Kreis Südliche Weinstraße. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Kreisgebiet und wurden für die Jahre 1999 und 2000 zu Abfallbeseitigungsgebühren von rund 360,– € herangezogen. Sie wandten sich gegen die Gebührenkalkulation des Landkreises: In sie seien Kosten eingeflossen, die dieser für die Deponie aufgewendet habe, obwohl das nicht seine, sondern Aufgabe des ZAS gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Neustadt sah dies ebenso und rügte, dass der ZAS sich nicht in ausreichendem Umfang an den Kosten der Deponie beteiligt habe; daher seien Deponiekosten zu Unrecht den Gebührenschuldnern des Landkreises Südliche Weinstraße auferlegt worden. In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt.
Die Entgeltkalkulation des beklagten Landkreises halte der Überprüfung nicht Stand, befand das Oberverwaltungsgericht. Mit Blick auf ihre Aufgabe, Grundlage für die Festsetzung des Gebührensatzes zu sein, müsse die Kalkulation transparent und nachvollziehbar sein. Leistungsbeziehungen mit finanziellen Auswirkungen müssten daher offen gelegt werden. Diesen Anforderungen genüge die hier umstrittene Kalkulation des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft nicht. Dessen Argument, dem Landkreis seien bestimmte Kosten der Entsorgung durch den ZAS nicht in Rechnung gestellt worden, um damit umgekehrt die Inanspruchnahme der Deponie durch den ZAS abzugelten, ließen die Richter nicht gelten. Solche Leistungsbeziehungen seien aus der Kalkulation nämlich nicht ersichtlich.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004, Aktenzeichen: 12 A 10826/03.OVG