Die beklagte Stadt hatte die Nutzung einer Mobilfunkanlage untersagt, die die Klägerin, ein Mobilfunkbetreiber, auf einem als Altenwohnheim genutzten Hochhaus errichtet hatte. Den Antrag der Klägerin, die Anlage zu genehmigen, lehnte sie unter Hinweis auf die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes ab. Eine Befreiung wurde nicht erteilt. Wie schon das Verwaltungsgericht gab jetzt auch in der Berufungsinstanz das Oberverwaltungsgericht der Klägerin Recht.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da Gründe des Allgemeinwohls, nämlich die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, die Befreiung erforderten. Dabei habe die beklagte Stadt hier auch keinen Ermessensspielraum, denn es fehlten gewichtige Belange, die gegen eine Befreiung sprächen, urteilten die Richter.
Das von der Beklagten entwickelte Alternativkonzept für Standorte von Mobilfunkanlagen erlaube keine andere Beurteilung. Zum einen sei nicht sicher, ob die Alternativstandorte eine vergleichbare Versorgung gewährleisten könnten. Zum anderen sei das Konzept ausschließlich vom Willen geprägt, entgegen rechtlicher Regelungen weitergehende Sicherheitsabstände zu fordern, um damit in der Bevölkerung verbreiteten, aber wissenschaftlich derzeit nicht beweisbaren Befürchtungen entgegen zu wirken. Solche objektiv nicht begründbaren Ängste könnten es nicht rechtfertigen, die Erfüllung des im öffentlichen Interesse liegenden Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber wesentlich zu erschweren, betonte das Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003, Aktenzeichen:1 A 10196/03.OVG