OVG Rheinland-Pfalz: Misshandelte Ehefrau muss nicht Bestattungskosten ihres Mannes tragen

Eine von ihrem Ehemann schwer misshandelte Frau braucht nach dessen Tod unter Umständen
nicht die Bestattungskosten zu tragen. So entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Bundessozialhilfegesetz muss der Sozialhilfeträger für die erforderlichen Kosten
einer Bestattung aufkommen, soweit dies dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden
kann. Unter Berufung darauf begehrte die Klägerin von der Stadt Koblenz die Übernahme der
Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 2.561,– €. Dieser hatte, bevor
er Selbstmord beging, seine Frau in deren Wohnung überfallen und ihr lebensgefährliche
Verletzungen zugefügt. Das Sozialamt der Stadt Koblenz lehnte den Antrag ab, das
Verwaltungsgericht gab der Klägerin dagegen Recht. Auch das Oberverwaltungsgericht
entschied jetzt zu Gunsten der Frau.

Zwar habe die Ehegattin dem Verstorbenen näher gestanden als die Allgemeinheit in Gestalt
der Steuerzahler, heißt es in dem Beschluss. Nachdem aber die Klägerin von ihrem Mann vor
dessen Freitod so brutal geschlagen worden sei, dass sie ihre lebensgefährlichen
Verletzungen nur infolge notfallmedizinischer Behandlung überlebte, könne es ihr auch
unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angesonnen werden, für
die Bestattungskosten einzustehen.

Diese Entscheidung ist mit weiteren Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Beschluss aufgrund der Beratung vom 10. Januar 2005
Aktenzeichen: 12 A 11605/04.OVG