OVG Rheinland-Pfalz: Militärflugplatz Ramstein darf ausgebaut werden

Die Bauarbeiten zur Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein dürfen fortgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat einen Baustopp, den der BUND sowie lärmbetroffene Bürger beantragt hatten, heute abgelehnt.

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung für den Ausbau des Flugplatzes war im Juni 2003 erteilt worden. Sie ist kraft besonderer Anordnung sofort vollziehbar. Daher wurden die Bauarbeiten und die damit einhergehenden Rodungsarbeiten unmittelbar aufgenommen. Vorgesehen sind die Verlängerung und teilweise die Verbreiterung des bestehenden Bahnsystems. Dabei soll die bisherige Roll- und Reservebahn im Süden zur Hauptbahn werden und künftig etwa 90 % des Verkehrs aufnehmen.

Der Ausbau wird damit begründet, dass Ramstein sich von einem Flugplatz für Kampfflugzeuge zu dem in Deutschland wichtigsten US-Flugplatz für Lufttransportaufgaben mit großen Militärfrachtflugzeugen entwickelt hat. Er soll zusätzliche Aufgaben übernehmen, die bisher die US-Airbase in Frankfurt am Main wahrnimmt. Diese soll ihrerseits im Interesse des dortigen zivilen Verkehrsflughafens geräumt werden. Der Ausbau von Ramstein verfolgt dabei auch den Zweck, das Instrumentenlandesystem zu verbessern, um den Betrieb weitgehend unabhängig von der Witterung zu gewährleisten.

Gegen den Plan wandten sich einerseits der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) und zum anderen Privatpersonen, die unterhalb der vorgesehenen Einflugstrecken Eigentümer von Wohnanwesen sind. Der Naturschutzverband befürchtet weitgehende Eingriffe in das den Flugplatz umgebende Naturschutzgebiet “Östliche Pfälzer Moorniederung”, welches zugleich einem nach europäischen Richtlinien geschützten Lebensraum (sog. FFH-Gebiet) entspricht. Die Privatleute machen Planungsfehler im Zusammenhang mit dem Fluglärm geltend und befürchten insbesondere eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe.

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz blieben in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht, das bereits Ende letzten Jahres einen vorläufigen Baustopp für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens abgelehnt hatte (s. Pressemitteilung Nr. 55/2003), bestätigte jetzt die Ablehnung der Eilanträge.

Das mit der militärischen Aufgabenerfüllung und der planmäßigen Verlegung von Frankfurt nach Ramstein verbundene öffentliche Interesse dürfte nur zurückgestellt werden, wenn schon im Eilverfahren mit ausreichender Wahrscheinlichkeit grundlegende Planungsfehler festgestellt werden könnten, betonte das Oberverwaltungsgericht. Dies sei hier nicht der Fall. Trotz einiger noch offener Fragen ließen sich Planungsfehler, die das Grundgerüst der Entscheidung berühren, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausmachen.

Im Hinblick auf die Naturschutzbelange gingen die Richter zwar übereinstimmend mit allen Beteiligten davon aus, dass der Flugplatzausbau die Erhaltungsziele des Naturschutzgebietes erheblich beeinträchtigen wird. Doch seien gewichtige militärische Interessen vorhanden, die diesen Eingriff ausnahmsweise rechtfertigten. Dabei könne die Landesverteidigung nicht losgelöst von den Bündnispflichten Deutschlands betrachtet werden; der Flugplatz sei in die NATO-Planung einbezogen und stehe einem Bündnispartner zur Verfügung. Den Einwand, es gehe in Wahrheit nicht um ein militärisches, sondern im Zusammenhang mit der Räumung der Airbase in Frankfurt um ein ziviles Vorhaben des Luftverkehrs, ließen die Richter nicht gelten: Der Ausbau des Flugplatzes Ramstein sei ein selbständiges und rein militärisches Projekt, für das “naturverträglichere” Standort- oder Ausbaualternativen im Übrigen mit vertretbarer Begründung verworfen worden seien.

Mit Blick auf den Lärmschutz der Bevölkerung sei zwar möglicherweise die Behörde ihren Ermittlungspflichten, insbesondere zur Fluglärmbetroffenheit der Stadt Kaiserslautern bei nächtlichen Landeanflügen, in Randbereichen nicht vollständig nachgekommen. Etwa notwendig werdende Neubewertungen würden aber aller Voraussicht nach nicht in die Grundzüge des Ausbaus des Bahnsystems eingreifen. Weitergehender Lärmschutz könne gegebenenfalls noch nachträglich durch Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden gewährleistet werden. Demgegenüber sei eine abweichende Ausrichtung des Bahnsystems voraussichtlich zu Recht nicht weiter in Betracht gezogen worden, weil sie mit unzumutbaren Aufwendungen bzw. erheblichen betrieblichen Nachteilen verbunden wären.

Gegen die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gibt es keine weiteren Rechtsmittel.

Beschlüsse vom 25. März 2004
Aktenzeichen: 7 B 11715/03.OVG (BUND) und 7 B 10161/04.OVG sowie 7 B 10162/04.OVG (jeweils private Antragsteller)