Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten
Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert hat, ist zu Recht entlassen worden. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung.
Die Antragstellerin war seit dem 1. August 2002 als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifel an
ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit bis 30. Juni 2005 verlängert. Dabei wurde ihr
mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte
Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten sein würden. Im April 2005 verweigerte die Lehrerin dem
Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter bei einem unangekündigten Besuch den Zutritt
zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung der
Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit. Ihren Antrag, die
aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das
Oberverwaltungsgericht in der Beschwerdeinstanz ab.
Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe sei aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und
Treuverhältnisses grundsätzlich verp flichtet, vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit jederzeit an
der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese
Mitwirkung – wie die Antragstellerin – ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der
beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich eine
Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertige. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von
Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen.
Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden
und stets, d. h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal
vorbereitet seien. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe, die einen Unterrichtsbesuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten
erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei, so das
Oberverwaltungsgericht.
Beschluss vom 9. Januar 2006, Aktenzeichen: 2 B 11340/05.OVG