OVG Rheinland-Pfalz: Lehrer muss für vorzeitige Versorgungsanwartschaft zahlen

Ein zunächst im Angestelltenverhältnis tätiger Lehrer hat für die Gewährung beamtenrechtlicher
Versorgungsanwartschaften bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis zu Recht 250,– DM pro Monat
gezahlt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Musterverfahren.
Weitere ca. 1.400 vergleichbare Fälle sind derzeit noch bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle
des Landes anhängig.

Der Kläger war vom Land Rheinland-Pfalz seit August 2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt
worden. Im Arbeitsvertrag sagte das Land zu, den Kläger spätestens zum 1. August 2002 in das
Beamtenverhältnis zu berufen. In einer Nebenabrede wurde dem Kläger gegen eine monatliche Zahlung von
250,– DM für die Dauer des Angestelltenverhältnisses eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen
Vorschriften gewährt. Nach seiner Ernennung zum Beamten forderte der Kläger die für die
Versorgungsanwartschaft gezahlten ca. 2.900,– DM (ca. 1.480,– €) zurück. Er ist der Auffassung, das Land
habe die Ernennung zum Beamten unzulässigerweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht. Die
hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun
diese Entscheidung.

Der Kläger habe während des Angestelltenverhältnisses aufgrund der mit dem Land getroffenen Nebenabrede zu
Recht monatlich 250,– DM an den Pensionsfonds des Landes gezahlt. Die Nebenabrede sei rechtlich
selbständig. Die Zahlungen seien allein für die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft und nicht für die
im Arbeitsvertrag enthaltene Zusage der Verbeamtung erfolgt. Durch die Einbeziehung in das
beamtenrechtliche Versorgungssystem seien der Kläger und das Land von der Zahlung der deutlich höheren
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Bei dem monatlich
gezahlten Betrag von 250,– DM handele es sich um einen Billigkeitsausgleich. Das Land sei mit der
gewährten Versorgungsanwartschaft ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen. Von einem „Verkauf von
Hoheitsrechten“ könne daher keine Rede sein, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 11. November 2005, Aktenzeichen: 2 A 10701/05.OVG