Einem Polizeibeamten, der sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung sowie die Herabsetzung seiner Dienstbezüge gewendet und Eilrechtsschutz beantragt hatte, bescheinigten jetzt die Richter des Oberverwaltungsgerichts, dass er durch sein Fehlverhalten ein schweres Dienstvergehen begangen hat und bestätigten damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier. Der Beamte war bereits seit 1993 Nebentätigkeiten nachgegangen, ohne eine dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Dabei hatte er entweder gar keine Genehmigung beantragt oder völlig falsche Angaben über seine Tätigkeit und Einkünfte als Inhaber einer Firma die Autohandel betreibt, gemacht. Er habe nicht nur am Rande gewerbliche Tätigkeiten wahrgenommen, sondern sich planmäßig ein eigenes Unternehmen aufgebaut, diesem den größten Teil seiner Arbeitskraft gewidmet und ein beträchtliches Einkommen erzielt. Damit habe er im Kernbereich seiner Beamtenpflicht versagt. Diese gebiete mit voller Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich ganz dem Dienstherrn zu widmen, betonten die Richter. Erschwerend komme hinzu, dass der Beamte seit Oktober 2001 krankgeschrieben sei. Als Beamter dürfe er nicht einmal den Eindruck aufkommen lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstunfähigkeit fehlen. Sein Fehlverhalten wiege insgesamt so schwer, dass er sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das der Allgemeinheit endgültig verloren haben dürfte und deshalb voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde. Für diesen Fall begegne sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Einbehaltung eines Teils seiner monatlichen Dienstbezüge keinen ernstlichen Zweifeln entschied das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2003, Aktenzeichen: 3 B 10527/03.OVG