OVG Rheinland-Pfalz: Konkurrenz bei Pflegedienstträgern

Die finanzielle Förderung von Sozialstationen darf nicht zu Monopolbildungen führen, betont das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in drei heute veröffentlichten Urteilen.

Nach dem rheinland-pfälzischen Landespflegehilfengesetz werden die betriebsnotwendigen Aufwendungen einer Sozialstation (Ambulantes Hilfe-Zentrum) nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gefördert. Voraussetzung ist, dass die Sozialstation in den Bedarfsplan aufgenommen ist. Weiter heißt es in dem Gesetz, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit dem Träger einer Sozialstation unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs einen Betreuungsbereich vereinbart, in dem diese ihre Leistungen anbietet. Diese Regelung wurde bislang so verstanden, dass für jeden Betreuungsbereich nur eine Sozialstation zugelassen werden darf.

Auf dieser Grundlage wurden die Anträge dreier Sozialstationen in der Stadt Mainz, im Rhein-Hunsrück-Kreis sowie im Landkreis Kusel abgelehnt, da die betreffenden Betreuungsbereiche schon an konkurrierende Pflegedienstträger “vergeben” waren. Nunmehr verpflichtete das OVG in allen drei Fällen die jeweilige Kommune, die ambulanten Hilfeleistungen der Antragsteller nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel ebenfalls zu fördern.

Das Konzept einer monopolisierenden Förderung verletze das Grundrecht der übrigen Anbieter auf freie Berufsausübung, entschied das Oberverwaltungsgericht und schloss sich damit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig an. Das Gesetz müsse daher verfassungskonform so angewendet werden, dass die zuständige Kommune mehrere Betreuungsverträge für einen Betreuungsbereich oder auch mehrere Verträge über je unterschiedlich geschnittene Betreuungsbereiche abschließen könne und gegebenenfalls auch müsse. Da die klagenden Pflegedienstträger ihrerseits die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung böten, unter ständiger Verantwortung ausgebildeter Pflegefachkräfte ständen und auch das erforderliche Qualitätsmanagement durchführten, hätten auch sie Anspruch auf Förderung, heißt es in den Urteilen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Urteile aufgrund der Beratung vom 17. Dezember 2004, Aktenzeichen: 12 A 11388/04.OVG (Mainz), 12 A 11305/04.OVG (Rhein-Hunsrück-Kreis) und 12 A 11459/04.OVG (Landkreis Kusel)