OVG Rheinland-Pfalz: Kommunaler Zweckverband darf “fremden” Abfall entsorgen

Ein kommunaler Abfallzweckverband darf in seiner Sortieranlage auch Abfälle sortieren, die
außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anfallen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, ein privates nordrhein-westfälisches Entsorgungsunternehmen, hat sich neben dem
„Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier“ an den Ausschreibungen für die Sortierung und
Verwertung von Verkaufsverpackungen („Grüner Punkt“) aus dem Gebiet der Städte Bonn und Düren
sowie dem Landkreis Heinsberg beteiligt. Die Aufträge erhielt der Trierer Abfallzweckverband.
Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht hat, der
Abfallzweckverband dürfe nur Abfälle aus seinem eigenen Gebiet entsorgen, wies bereits das
Verwaltungsgericht ab.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung mit
rechtsgrundsätzlichen Erwägungen:

Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten
privater Firmen eingeschränkt. Begünstigt seien jedoch gemeindliche Einrichtungen, die dem
Umweltschutz dienten. Hierdurch solle ein wirksamer öffentlicher Umweltschutz ermöglicht
werden. Die Sortierung von Verkaufsverpackungen sei Teil der Abfallentsorgung und damit des
Umweltschutzes. Deshalb dürfe der Abfallzweckverband Verkaufsverpackungen sortieren, auch wenn
auf diesem Tätigkeitsfeld inzwischen üblicherweise private Firmen tätig seien. Außerdem sei es
zulässig auch Abfall zur Sortierung zu übernehmen, der außerhalb des eigenen Gebietes anfalle.
Eine Anlage, die lediglich auf die Sortierung von Verkaufsverpackungen aus dem Gebiet des
Abfallzweckverbandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.
Durch die Vergrößerung der Kapazität der Sortieranlage und die Übernahme von Abfällen außerhalb
des eigenen Gebietes könne der Abfallzweckverband die Abfallent!
sorgung dauerhaft und für die Abfallverursacher kostengünstiger gewährleisten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abfallentsorgung, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteile vom 21. März 2006, Aktenzeichen 2 A 11124/05.OVG und 2 A 11132/05.OVG