OVG Rheinland-Pfalz: Keine Windkraftanlagen neben Segelflugplatz

Die Errichtung von Windkraftanlagen kann mit Rücksicht auf den sicheren Betrieb eines in der Nachbarschaft vorhandenen Segelflugplatzes unzulässig sein. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Bei Grünstadt (Kreis Bad Dürkheim) befindet sich der Segelflugplatz “Quirnheimer Berg”, der im Jahr 1963 durch die zuständige Luftfahrtbehörde genehmigt worden ist. Beim Bauamt der Kreisverwaltung wurden Bauvoranfragen für zwei Windenergieanlagen gestellt, die ca. 300 m östlich der Start- und Landebahn des Segelflugplatzes errichtet werden sollen. Als die Kreisverwaltung diese Bauvoranfragen abschlägig beschied, kam es zum Rechtsstreit. Ebenso wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Neustadt wies jetzt auch das Oberverwaltungsgericht die Klage des Windkraftbetreibers ab.

Der Bau der beiden umstrittenen Windkraftanlagen sei unter den hier gegebenen Umständen rücksichtslos, heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Zwar seien solche Anlagen aus energiewirtschaftlichen Gründen im Außenbereich “privilegiert” zulässig. Sie seien aber nicht an bestimmte Standorte gebunden, sondern könnten grundsätzlich an zahlreichen Stellen im Außenbereich errichtet werden. An den konkret vorgesehenen Standorten gerieten sie in Konflikt mit der Nutzung des bereits seit 40 Jahren bestehenden Segelflugplatzes.

Aufgrund der eingehenden Erläuterungen, die die Landesluftfahrtbehörde in der mündlichen Verhandlung gegeben hatte, gewannen die Richter die Überzeugung, dass der Flugbetrieb durch die Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt würde: Sie stellten so gefährliche Hindernisse für die Flugzeuge dar, dass die weitere Nutzung des Segelfluggeländes, wenn überhaupt, dann nur noch unter stärksten Einschränkungen erlaubt werden könnte. Dies müsse der Luftsportverein als Flugplatzbetreiber nicht hinnehmen. “Bleibt nur die Alternative, dass entweder die eine oder die andere Nutzung weicht, so müssen nicht die Belange des seit 40 Jahren bestehenden Flugplatzes, sondern die der Windenergienutzung hier zurückstehen”, heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003, Aktenzeichen: 8 A 10814/03.OVG