Ein Beamter im Justizvollzugsdienst des Landes, dessen Bereitschaftsdienst mit 50 % angerechnet wurde, machte geltend, ihm stehe ein voller finanzieller Ausgleich zu. Er berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, wonach der in persönlicher Anwesenheit erbrachte Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden anzusehen sei. Das beklagte Land lehnte dies ab und verwies auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums zur Bemessung der Mehrarbeitsentschädigung für Beamte. Danach ist der Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mit mindestens 15, höchstens 50 % seiner Zeitdauer anrechenbar. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 stehe dem nicht entgegen und sei im Übrigen auch nicht bindend.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht. Die Beschränkung der Anrechnungsfähigkeit von Bereitschaftsdienstzeiten auf die zu vergütende Mehrarbeitszeit entspreche den insoweit abschließenden besoldungsrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts und stehe auch mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in Einklang, befand das Gericht. Die Richter hoben hervor, dass die Ableistung von Bereitschaftsdienst unter Effektivitätsgesichtspunkten nicht ohne weiteres mit der vollen Arbeitszeit gleichgesetzt werden könne. Der Grad der dienstlichen Inanspruchnahme sei erfahrungsgemäß herabgesetzt. Dies belege auch der vorliegende Fall, in dem es dem Beamten möglich ist, während nächtlicher Phasen des Bereitschaftsdienstes zu ruhen. Dies zeige, dass Bereitschaftszeiten nicht mit der dienstlichen Inanspruchnahme auf eine Stufe gestellt werden könnten, der der Kläger während der vollen Arbeitszeit zu entsprechen habe. Im Übrigen sei das beklagte Land auch mit einer Anrechnung des Bereitschaftsdienstes von 50 % an die Obergrenze des Zulässigen herangegangen.
Auch das supranationale Recht fordere nicht die volle Anrechnung des Bereitschaftsdienstes zu Vergütungszwecken befanden die Richter. Es enthalte nämlich keinev e r g ü t u n g s r e c h t l i c h e n Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit. Zum einen lasse sich das Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 93/104/EG) nicht von vergütungsrechtlichen Regelungsabsichten leiten. Zum anderen ziele es zwar darauf ab – und insoweit gehe es dem zweckidentischen nationalen Recht vor – eine quantitative Überforderung des Arbeitnehmers bei seiner dienstlichen Inanspruchnahme und insbesondere bei der Ableistung von Nachtarbeit zu verhindern. Damit stehe es aber nicht im Gegensatz zum deutschen Recht, denn Zeiten des Bereitschaftsdienstes seien a r b e i t s z e i t r e c h t l i c h im Unterscheid zur Rufbereitschaft nicht als Ruhezeit behandelt. Wie die Bereitschaftsdienste bei der vergütungsrechtlichen Behandlung von Mehrarbeit zu bewerten seien, lege die Richtlinie 93/104/EG nicht fest. Der Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 sei vielmehr zu entnehmen, dass die Richtlinie in dieser Frage das nationale Recht nicht binde, heißt es in dem Urteil.
Das Oberverwaltungsgericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003, Aktenzeichen: 2 A 10045/03.OVG