Eine Mietwohnung in einem Ludwigshafener Hochhaus wurde nach den Feststellungen der Stadtverwaltung für Prostitutionszwecke genutzt. Dem von der Behörde ausgesprochenen Nutzungsverbot hielt die Mieterin der Wohnung entgegen, die “sozialethische Bewertung” der Prostitution habe sich grundlegend gewandelt, seit sie der Gesetzgeber im sog. Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2001 ausdrücklich anerkannt habe. Auch in städtischen Wohngebieten sei die Prostitutionsausübung deshalb nunmehr zu billigen und von der Nachbarschaft zu akzeptieren. Dem folgte schon das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nicht, und auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Nutzungsuntersagung.
Prostitution als gewerbliche Tätigkeit sei in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, betonte das Oberverwaltungsgericht. Typischerweise gingen von ihr nämlich Störungen aus, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigten und dort zu Spannungen führten. An dieser Einschätzung habe das Prostitutionsgesetz nichts geändert. Denn es habe zwar bestimmte zivilrechtlich Fragen im Zusammenhang mit der Prostitution neu beantwortet, aber das “Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebietes” nicht abgewandelt.
Beschluss vom 15. Januar 2004, Aktenzeichen: 8 B 11983/03.OVG