Der aus Rheinhessen stammende Beamte war von 1992 bis 2003 im Geschäftsbereich des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen im Gebiet der früheren DDR eingesetzt. Aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages hatte er dort 40 Wochenstunden anstatt der eigentlich vorgeschriebenen 38,5 Wochenstunden Dienst zu leisten. Den Antrag des mittlerweile in den Ruhestand getretenen Beamten, ihm für die neun Jahre währende Mehrarbeit einen Geldausgleich zu zahlen, lehnte der Dienstherr ab. Die Klage des Beamten blieb schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolglos, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht.
Ein Geldausgleich für zuviel geleistete Arbeit sei in Fällen der hier vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgesehen, argumentierten die Richter. Vielmehr hätte der Beamte Rechtsschutz gegen die (objektiv) rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung in Anspruch nehmen können und müssen. Grundsätzlich könne Dienst mit einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl auch durch eine angemessene Dienstbefreiung abgegolten werden. Daraus folge aber nicht, dass einem Beamten, der wegen seines Eintritts in den Ruhestand einen solchen Freizeitausgleich nicht mehr verwirklichen könne, deshalb eine Geldentschädigung zustehe. Der Betroffene müsse dann vielmehr hinnehmen, dass die zuviel geleistete Arbeit ohne Ausgleich bleibe.
Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
Beschluss vom 6. August 2004, Aktenzeichen: 10 A 10906/04.OVG