OVG Rheinland-Pfalz: Keine Klagebefugnis für Inhaber eines Wohnrechts

Inhaber eines dinglich gesicherten Wohnrechts können nicht verlangen, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen die Hundehaltung
auf einem angrenzenden Nachbargrundstück einschreitet, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger besitzen ein lebenslanges, durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung in
einem im Raum Diez gelegenen Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet ist als
allgemeines Wohngebiet einzustufen. Auf dem angrenzenden Wohngrundstück hält der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen
Mischlingshund, für die er im rückwärtigen Bereich des Anwesens einen Zwinger vorhält. Im November 2002 beantragten die
Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigungen zu
untersagen. Dieses Begehren lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
Koblenz ab. Die Kläger hätten ihr nachbarrechtliches Abwehrrecht verwirkt. Sie hätten erkennen können, dass bei einer
Haltung von Hunden über Jahre hinweg eine vertiefte emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehe und deswegen mit
der Beanstandung der Hundehaltung!
ng nicht fünf Jahre warten dürfen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt zwar dieses Urteil im Ergebnis, schloss
sich aber der erstinstanzlichen Begründung nicht an.

Hundehalter könnten sich gegen einen klagenden Nachbarn nicht auf emotionale Beziehungen zu ihren Tieren berufen, stellten
die Richter klar. Die Klage habe dennoch keinen Erfolg. Die Kläger seien als Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts schon
nicht klagebefugt. Nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher könnten sich
auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Denn
die bauplanungsrechtlichen Vorschriften seien grundstücks- und nicht personenbezogen. Die Kläger könnten dagegen ihre
Rechtsposition nur gegenüber dem Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks geltend machen. Ungeachtet dessen habe die
vorgenommene Ortsbesichtigung ergeben, dass die gegenwärtige Hundehaltung nicht zu einer unzumutbare Beeinträchtigung der
Nachbarn führe.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Urteil vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen: 1 A 10305/05.OVG