OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einbürgerung von Milli Görüs-Funktionär

Ein türkischer Staatsangehöriger, der Mitglied der „Islamischen Gemeinschaft Milli
Görüs e.V.“ (IGMG) und Sekretär eines IGMG-Ortsverbandes ist, kann nicht deutscher
Staatsbürger werden. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.

Der Kläger, ein gläubiger Muslim aus der Türkei, lebt seit 1975 in der
Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1990 ist er der IGMG (damals AMGT) beigetreten,
hat 1992/93 in seinem Wohnort den Ortsverein dieser islamischen Organisation
mitbegründet und nimmt seit 1997 die Funktion eines Sekretärs des Ortsvereins wahr.
Im Jahre 1999 beantragte er seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die zuständige
Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, da tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die IGMG, deren langjähriges aktives
Mitglied der Kläger sei, strebe trotz gegenteiliger offizieller Bekundungen nicht nur
in der Türkei, sondern auch in den Staaten, in denen – wie in Deutschland – Muslime
lebten, eine islamische Ordnung auf der Grundlage der Scharia an. Die mit den
Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere mit dem Demokratieprinzip unvereinbare
ideologische Ausrichtung der IGMG ergebe sich u.a. aus entsprechenden Äußerungen des
früheren türkischen Ministerpräsidenten Erbakan, der die Weltanschauung der IGMG nach
wie vor präge. Zur Verbreitung ihrer Ideologie bedienten sich Erbakan und die IGMG
der Zeitung Milli Gazete, die auch in einer Deutschlandausgabe erscheine und in der
zur Beachtung von Scharia, Sunna und Koran aufgerufen werde. Durch sei!
ne Aktivitäten in dem IGMG-Ortsverein unterstütze der Kläger die Ziele der IGMG,

was eine Einbürgerung ausschließe, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005,
Aktenzeichen: 7 A 10953/04.OVG