Ein irakischer Kurde, der durch seine Tätigkeit im „Kulturzentrum Kurdistan e. V.” die Kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt hat, kann nicht deutscher
Staatsbürger werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland und wurde 1994 als Asylberechtigter anerkannt.
Von 1998 bis 2001 war er Mitglied des „Kulturzentrum Kurdistan e. V.”, das der PKK nahe steht. Er hat sich während dieser Zeit zunächst in seinem Wohnort,
später in einer benachbarten Stadt im Vorstand dieses Vereins betätigt. Außerdem organisierte er bis in die jüngste Vergangenheit Veranstaltungen (Mahnwachen,
Kundgebungen, Demonstrationen, Hungerstreiks) des Kulturzentrums. Im Jahre 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die zuständige
Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses
Urteil.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, da seine Engagement im „Kulturzentrum Kurdistan e. V.” die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen
unterstütze, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die „Kurdischen
Kulturvereine” bildeten in Deutschland eine Agitationsplattform für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen, auch wenn sie daneben dem Zusammensein von Kurden sowie
der Pflege ihrer Kultur, Tradition und Geschichte dienten. Die PKK und nach ihrem Verbot im Jahre 1999 ihre Nachfolgeorganisationen drohten nach den Berichten der
Verfassungsschutzämter mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes und nutzen das Bundesgebiet als Basis für die Unterstützung von Milizen in der Türkei. Sie übte in
Deutschland Gewalt aus, um ihre Mitglieder zu disziplinieren und „Spendengelder” zu erpressen. Durch seine Vorstandstätigkeit im „Kulturzentrum Kurdistan
e. V.” und die Organisation von Veranstaltungen für den Verein habe der Kläger objektiv die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen unterstützt. Hieran ändere seine
Aussage nichts, er selbst lehne Gewalt ab und mache sich die Ziele der PKK nicht zu Eigen.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2005, Aktenzeichen: 7 A 12260/04.OVG